Verpackungsgesetz für Cafés & Gastronomie: Die wichtigsten Pflichten
- Seit Juli 2022 müssen sich alle Betriebe, die Serviceverpackungen ausgeben, bei LUCID registrieren.
- Seit 2023 gilt die Mehrweg-Angebotspflicht für To-go-Getränke und Speisen in Kunststoff.
- Bestimmte Einwegkunststoffe wie Styroporbecher sind seit 2021 verboten.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt, wie Verpackungen in Deutschland in Verkehr gebracht und entsorgt werden. Für Gastronomie und To-go-Betriebe ist es besonders relevant, weil sie täglich sogenannte Serviceverpackungen ausgeben – also Becher, Tüten und Boxen, die erst an der Theke befüllt werden. Dieser Artikel ist ein Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
1. Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Bei Serviceverpackungen kann die Systembeteiligung (Lizenzierung) bereits vom Lieferanten übernommen werden. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) ist seit dem 1. Juli 2022 jedoch für alle Letztvertreiber Pflicht – auch wenn die Verpackung vorlizenziert gekauft wird. Die Registrierung ist kostenlos und online möglich.
2. Mehrweg-Angebotspflicht (§ 33 VerpackG)
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe, die Getränke in Einwegbechern oder Speisen in Einwegkunststoffverpackungen zum Mitnehmen verkaufen, auch eine Mehrweg-Alternative anbieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einweg-Variante.
- Gilt für alle Einweg-Getränkebecher – unabhängig vom Material
- Gäste müssen gut sichtbar auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden
- Ausnahme: Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten und max. 80 m² Verkaufsfläche – sie müssen aber mitgebrachte Behälter der Kunden befüllen
3. Verbot bestimmter Einwegkunststoffe
Seit dem 3. Juli 2021 dürfen in Deutschland unter anderem Einwegbesteck, -teller und Trinkhalme aus Kunststoff sowie Becher und Speisebehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Papierbecher sind weiterhin erlaubt, tragen aber wegen ihrer Beschichtung eine Kennzeichnung nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung.
4. Ausblick: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die neue EU-Verpackungsverordnung gilt seit August 2026 und bringt schrittweise weitere Anforderungen, etwa zur Recyclingfähigkeit und zu Mehrwegquoten. Viele Vorgaben greifen erst in den kommenden Jahren – es lohnt sich, die Entwicklung im Blick zu behalten.
Checkliste für Ihren Betrieb
- LUCID-Registrierung vorhanden?
- Lizenzierung der Serviceverpackungen geklärt (selbst oder über Lieferant)?
- Mehrwegangebot vorhanden und sichtbar beworben?
- Keine verbotenen Einwegkunststoffe mehr im Einsatz?
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